Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:Über die gemäß Paragraph 5, bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;laufend die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß Paragraph 5, vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
laufend von den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;laufend von den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,;
in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4,;
in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
(2)Absatz 2,Die freiwillige Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.Die freiwillige Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
NOR40050088