Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriff gemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß Paragraph 5 und den Online-Zugriff gemäß Paragraph 7, zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:
mit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11 Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,mit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß Paragraph 11, Volkszählungsgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 199,
mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, BGBl. Nr. 342/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1998 erhoben wurden,mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2001, (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1998, erhoben wurden, mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, die der Anlage, Abschnitt A Z 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt D Z 12 entsprechen undmit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, die der Anlage, Abschnitt A Ziffer 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Ziffer 2 und 5 sowie Abschnitt D Ziffer 12, entsprechen und mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen Melderegisters.
(4)Absatz 4,Bis zum 31. Mai 2004 hat
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 unddas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, und
der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Abs. 3 Z 4 auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu übermitteln:
Bauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind;
Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind.
Schlagworte
Gebäudezählung, BGBl. Nr. 199/1980
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
NOR40050093