Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Rechte und Pflichten von Eichstellen
§ 5.Paragraph 5,
Eichstellen sind berechtigt:
eichfähige Messgeräte zu eichen;
Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;Eichscheine gemäß Paragraph 9, auszustellen;
das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt werden;
das Zeichen nach Z 3 auf allen Eichscheinen zu verwenden.das Zeichen nach Ziffer 3, auf allen Eichscheinen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
NOR40050112