Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Der Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: Der Eichschein besteht aus dem im Anhang römisch eins dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
eine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens oder der Hinweis auf eine Eichanweisung, die im Amtsblatt für das Eichwesen veröffentlicht ist,
die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen,
die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Akkreditierungsbescheides, die Datumsangabe auf jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
NOR40050116