Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Überwachung von Eichstellen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß Paragraph 12, zu überwachen.
(2)Absatz 2,Entspricht auch nur ein überprüftes Messgerät nicht den Eichvorschriften oder der Zulassung, so hat
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich über den Vorfall in Kenntnis zu setzen, sowie
die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen schriftlich Bericht zu erstatten.
In diesem Jahr ist eine zusätzliche Überprüfung durchzuführen sowie die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte um 5 zu erhöhen
(3)Absatz 3,Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Überprüfung von Messgeräten dürfen am Sitz der Eichstelle, in einem eichtechnischen Prüfraum der Eichstelle, am Ort der eichtechnischen Prüfung und am Aufstellungsort der Messgeräte durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Absatz eins bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5)Absatz 5,Überwachungsmaßnahmen haben grundsätzlich unangemeldet zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die akkreditierten Eichstellen einmal jährlich hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems stichprobenweise zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
NOR40050118