Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Akkreditierung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Überwachungen hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
NOR40050121