Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Beglaubigungsstellen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, akkreditiert wurden, gelten als Eichstellen. Auf diese Eichstellen sind die Bestimmungen der Beglaubigungsstellenverordnung anzuwenden, solange noch keine neuerliche Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG erfolgt ist. Eine neuerliche Überprüfung der jeweiligen Eichstelle gemäß § 13 Abs. 1 AkkG hat gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.Beglaubigungsstellen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 809 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, akkreditiert wurden, gelten als Eichstellen. Auf diese Eichstellen sind die Bestimmungen der Beglaubigungsstellenverordnung anzuwenden, solange noch keine neuerliche Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG erfolgt ist. Eine neuerliche Überprüfung der jeweiligen Eichstelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG hat gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. (2)Absatz 2,Das Beglaubigungszeichen gemäß § 7 der Beglaubigungsstellenverordnung gilt als Eichstempel und darf von Stellen nach Abs. 1 bis 31. Dezember 2007 weiter verwendet werden.Das Beglaubigungszeichen gemäß Paragraph 7, der Beglaubigungsstellenverordnung gilt als Eichstempel und darf von Stellen nach Absatz eins bis 31, Dezember 2007 weiter verwendet werden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
NOR40050123