Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
95/03 Vermessungsrecht
Beachte
Bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 idF BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft (vgl. § 57 Abs. 8).Bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 46, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, in Kraft vergleiche Paragraph 57, Absatz 8,).
Text
§ 46.Paragraph 46,
Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden. Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40050139