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§ 47a VermG

Fassungen
01.03.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 9/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47a01.01.200503.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008
§ 47a01.03.200431.12.2004 BGBl. I Nr. 9/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. I Nr. 9/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 47 a,

Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2005 in Kraft)

  1. Absatz 2,Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Absatz eins,, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß Paragraph 305, ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.

    Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.1.2005 in Kraft)

  2. Absatz 4,Die auf Grund des Kostenersatzes nach Absatz 2, für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40050144