Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ozonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.Unbeschadet der Ozonmessstellen nach Paragraph 2, haben die Landeshauptmänner in der gemäß Paragraph 4, festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Standorte der Ozonmessstellen (Absatz eins,) entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 9, festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40050159