Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Jahresbericht
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß Paragraphen 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß Paragraph eins, endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfallsDer Jahresbericht gemäß Absatz eins, hat jedenfalls
den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;
Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes einschließlich der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;
Überschreitungen
der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und
der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum einschließlich der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;
einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahreeinen Vergleich der Überschreitungen gemäß Ziffer 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre
zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang römisch drei Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.
Schlagworte
Informationsschwelle
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40050178