Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kultursubstrate
§ 6.Paragraph 6,
Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
Bezeichnung als Kultursubstrat;
Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;
Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Leitfähigkeit in mS/cm (oder Salzgehalte in g/l Kaliumchlorid) und pH-Wert in Bereichen;
Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014
Dokumentnummer
NOR40050190