Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.02.2004 bis 06.03.2007 — BGBl. II Nr. 100/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute10.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 162/2010
Anl. 307.03.200709.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 53/2007
Anl. 301.02.200406.03.2007 BGBl. II Nr. 100/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2004BGBl. II Nr. 100/2004

Außerkrafttretensdatum

06.03.2007danach: BGBl. II Nr. 53/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 3

Probenahme

  1. Ziffer eins
    Anzahl und Umfang der Einzelproben
Bei losen Produkten und Verpackungen mit einem Inhalt über 1 kg hat eine Einzelprobe eine Mindestmenge von 200 g zu umfassen. Dies gilt nicht für die Probenahme aus bewegten Produkten bei Verwendung einer mechanischen Vorrichtung.
Folgende jeweils angegebene Anzahl von Einzelproben oder Gebinden ist zu ziehen oder zu bemustern:

____________________________________________________________________

     Beschaffenheit und Umfang

           der Partie               Mindestzahl von Einzelproben

____________________________________________________________________

Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und

Pflanzenhilfsmittel

____________________________________________________________________

Packungen mit Inhalt bis 10 l    3 Originalpackungen als Endproben

____________________________________________________________________

Packungen mit Inhalt über 10 l    Mindestzahl an Einzelproben

____________________________________________________________________

bis 4 Packungen                  mindestens je 2 aus mindestens

                                  einer Packung

____________________________________________________________________

bis 100 Packungen                mindestens je 2 aus mindestens

                                  2 Packungen

____________________________________________________________________

bis 200 Packungen                mindestens je 2 aus mindestens

                                  3 Packungen

____________________________________________________________________

bis 400 Packungen                mindestens je 2 aus mindestens

                                  4 Packungen

____________________________________________________________________

über 400 Packungen               mindestens je 2 aus mindestens

                                  5 Packungen

____________________________________________________________________

Torf, unverpackt

____________________________________________________________________

ungepresst                       mindestens 5

____________________________________________________________________

gepresst, pro angefangenen       mindestens je 5 aus mindestens

100 Ballen                       einem Ballen

____________________________________________________________________

  1. Ziffer 2
    Umfang der Sammelprobe
Düngemittel: mindestens 4 kg, höchstens 8 kg.
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel: 20 l, bei Packungen mit Inhalt bis 10 l Gewicht von 3 Originalpackungen.

  1. Ziffer 3
    Anzahl und Umfang der Endproben
Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens 3 Endproben zu bilden. Die Menge jeder zur Untersuchung bestimmten Endprobe darf nicht unter 500 g liegen, bei Kultursubstraten und Torfen nicht unter 5 l. Bei Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 1 kg ist der Packungsinhalt die Endprobe.

  1. Ziffer 4
    Entnahme und Bildung der Proben
Die Sammelprobe ist gründlich zu mischen. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Wenn die Sammelprobe für die Bildung der Endprobe zu umfangreich ist, dann ist eine reduzierte Sammelprobe zu bilden. Hiebei ist die Sammelprobe von festen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, ausgenommen Torf, und Pflanzenhilfsmitteln mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf ungefähr 4 kg, von festen Kultursubstraten und Torf auf ungefähr 40 l, von flüssigen Produkten nach guter Durchmischung auf 4 l zu reduzieren.

  1. Ziffer 5
    Behandlung der Endproben
Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit luftdicht verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.
Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen, eine Endprobe ist 6 Monate lang aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40050199