Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zustellverfügung
§ 5.Paragraph 5,
Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form zu bestimmen:
den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,
die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,
ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,
ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist,ob eine Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21,) vorzunehmen ist,
die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß Paragraphen 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,
die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40050287