Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Heilung von Zustellmängeln
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
(2)Absatz 2,Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.Der Versuch der Zustellung an einer gemäß Paragraph 4, nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40050289