Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Inkrafttreten
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,§ 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 2, 2a samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor § 8a, die §§ 8a, 9, 10, 24 samt Überschrift, 26 Abs. 2 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 1a und die Überschrift zu § 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 2, 2 a, samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor Paragraph 8 a,, die Paragraphen 8 a, 9, 10, 24, samt Überschrift, 26 Absatz 2 und 26 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins a und die Überschrift zu Paragraph 10, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 letzter Satz und § 17a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 17 a, samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft. (4)Absatz 4,Der Titel, §§ 1 bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die §§ 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40 sowie § 40 Abs. 4 und 5 (Anm.: in der Aufzählung fehlt Abs. 6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten § 8a, § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.Der Titel, Paragraphen eins bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts römisch zwei und die Paragraphen 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt römisch drei, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt römisch vier und der nunmehrigen Paragraphen 38, 39 und 40 sowie Paragraph 40, Absatz 4 und 5 Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Absatz 6,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 8 a,, Paragraph 13, Absatz 5 und 6, Paragraph 17 a und Paragraph 26 a,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft. (5)Absatz 5,Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden.
(6)Absatz 6,Aus Gründen der Entwicklung eines Marktes für Zustelldienste kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen, dass die in § 30 Abs. 1 vorgesehene Ausschreibung auf einen längstens drei Jahren nach dem in Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt verschoben und die Funktion der Zustelldienste während dieses Zeitraums von einem behördlichen Zustelldienst wahrgenommen wird. In der Verordnung ist jene Stelle zu bezeichnen, die den Zustelldienst wahrnimmt; weiters sind die Bedingungen der Leistungserbringung unter Beachtung des § 30 Abs. 3 bis 5 näher zu regeln.Aus Gründen der Entwicklung eines Marktes für Zustelldienste kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen, dass die in Paragraph 30, Absatz eins, vorgesehene Ausschreibung auf einen längstens drei Jahren nach dem in Absatz 4, bezeichneten Zeitpunkt verschoben und die Funktion der Zustelldienste während dieses Zeitraums von einem behördlichen Zustelldienst wahrgenommen wird. In der Verordnung ist jene Stelle zu bezeichnen, die den Zustelldienst wahrnimmt; weiters sind die Bedingungen der Leistungserbringung unter Beachtung des Paragraph 30, Absatz 3 bis 5 näher zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40050296