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§ 31 ZustG

Fassungen
01.03.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 10/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 104/2018
§ 3101.01.200830.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 5/2008
§ 3101.03.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. I Nr. 10/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 5/2008

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Aufsicht

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 29, zugelassenen elektronischen Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler ist als Aufsichtsbehörde berechtigt, im Falle von Beschwerden oder sonst hervorgekommenen Bedenken alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Auskünfte einzuholen und sonstige Ermittlungen zu führen, um zu prüfen, ob Zustelldienste den für ihre Tätigkeit maßgeblichen rechtlichen Vorschriften genügen.
  3. Absatz 3,Wurden aufgrund eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens Mängel festgestellt, ist ihre Behebung binnen angemessener Frist aufzutragen. Der Bundeskanzler kann auch zusätzliche Auflagen und Bedingungen mit Bescheid vorschreiben, wenn anders die Einhaltung der von einem Zustelldienst vorzusorgenden technischen und organisatorischen Leistungsfähigkeit und rechtlichen Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, nicht gewährleistet ist. Wird den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht entsprochen, ist die Zulassung als Zustelldienst mit Bescheid zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40050300