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§ 33 ZustG

Fassungen
01.03.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 10/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.01.201130.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2018
§ 3301.01.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 5/2008
§ 3301.03.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. I Nr. 10/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 5/2008

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Ermittlung des zuständigen Zustelldienstes

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Abfassung der Zustellverfügung beauftragt die Behörde den gemäß Paragraph 30, Absatz eins, für die Verteilerleistung zuständigen Zustelldienst, zu ermitteln, ob und bei welchem elektronischen Zustelldienst der Empfänger angemeldet ist. Liegt eine solche Anmeldung vor, sind diese Information und, soweit vorhanden, die für eine inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde rückzumitteln. Verfügt die Behörde daraufhin die elektronische Zustellung, ist das Dokument, wenn möglich in verschlüsselter Form, dem zuständigen Zustelldienst zur weiteren Veranlassung zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die Abfrage an die Zustelldienste nach Absatz eins, darf ausschließlich für Zwecke der Verteilerleistung erfolgen und hat sich auf das Aufsuchen von namentlich und allenfalls durch ihr Personenkennzeichen bezeichneten Angemeldeten zu beschränken. Es ist insbesondere unzulässig, Querschnittsabfragen nach allen Angemeldeten, die ein oder mehrere bestimmte Merkmale erfüllen, durchzuführen.
  3. Absatz 3,Hat sich ein Empfänger bei mehreren elektronischen Zustelldiensten angemeldet, so kann die Behörde frei wählen, welcher Zustelldienst mit der Zustellung des Dokuments beauftragt wird. Zustelldiensten, bei welchen Angaben zur inhaltlichen Verschlüsselung gemacht wurden, ist der Vorzug zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40050302