Rechtstracker.at

§ 12 HeimAufG

Fassungen
01.07.2005 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 11/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute14.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2023
§ 1201.07.201013.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 18/2010
§ 1201.07.200530.06.2010 BGBl. I Nr. 11/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 11/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 18/2010

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Anhörung des Bewohners

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat sich binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags einen persönlichen Eindruck vom Bewohner in der Einrichtung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören, die Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und andere Aufzeichnungen über ihn einzusehen sowie seinen Vertreter, seine Vertrauensperson, die anordnungsbefugte Person und erforderlichenfalls andere zur Verfügung stehende Auskunftspersonen zu hören. Auch kann das Gericht der Anhörung des Bewohners einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beiziehen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Anhörung mit einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 14,) verbinden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40050326