Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimaufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Rekursverfahren
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen persönlichen Eindruck vom Bewohner verschaffen.
(3)Absatz 3,Erklärt das Rekursgericht die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010
Dokumentnummer
NOR40050331