Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 26 und 32, RGBl. Nr. 217/1896)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,, zu den Paragraphen 26 und 32, RGBl. Nr. 217 aus 1896,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40050371