Rechtstracker.at

§ 208 StGB

Fassungen
01.05.2004 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 15/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 208 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 20801.08.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 116/2013
§ 20801.05.200431.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 20801.01.198930.04.2004 BGBl. Nr. 599/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 15/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 116/2013

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

Paragraph 208,

  1. Absatz eins,Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Absatz eins, das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

Kind, Jugendlicher, Moral, Seele, Gesundheit, Lehrer, Eltern, Vorgesetzter, sexuell, Erregung, Befriedigung, Jugendschutz

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050390