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§ 227 StGB

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 15/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 227 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 22701.05.200431.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 22701.01.197530.04.2004 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 227

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 15/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 112/2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen

Paragraph 227,

  1. Absatz eins,Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Paragraph 224,), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225,) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort genannten strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt. Paragraph 226, Absatz 2, gilt entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

Blankoformular, Stempel, Dokument

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050400