Rechtstracker.at

§ 5 StPO

Fassungen
01.01.2008 bis 31.05.2016 — BGBl. I Nr. 19/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 26/2016
§ 501.01.200831.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 19/2004
§ 531.12.197531.12.2007 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 19/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016danach: BGBl. I Nr. 26/2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
  2. Absatz 2,Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
  3. Absatz 3,Beschuldigte oder andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken, ist unzulässig.

Schlagworte

Gesetzmäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050464