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§ 59 StPO

Fassungen
01.01.2008 bis 31.10.2016 — BGBl. I Nr. 19/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute18.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 34/2024
§ 5901.06.202017.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 5901.01.201731.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 121/2016
§ 5901.11.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 26/2016
§ 5901.01.200831.10.2016 § → § BGBl. I Nr. 19/2004
§ 5901.03.199731.12.2007 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 5931.12.197530.06.1980 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 529/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 19/2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016danach: BGBl. I Nr. 26/2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Dem festgenommenen Beschuldigten ist zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevollmächtigen. Dieser Kontakt darf vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt überwacht werden und auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden. Wird jedoch der Beschuldigte auch wegen Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr angehalten und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft, vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auch die Kriminalpolizei, die Überwachung des Kontakts mit dem Verteidiger anordnen. Die Überwachung darf in jedem Fall nur mit Kenntnis des Beschuldigten und des Verteidigers sowie längstens für eine Dauer von zwei Monaten ab Festnahme erfolgen; nach Einbringen der Anklage gegen den Beschuldigten ist sie jedenfalls zu beenden.

Schlagworte

Verabredungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050518