Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
4. Abschnitt
Haftungsbeteiligte
Haftungsbeteiligte
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
(2)Absatz 2,Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 73).Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (Paragraph 73,).
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010
Dokumentnummer
NOR40050523