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§ 156 StPO

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 19/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 156 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 92/2016
§ 15601.06.201631.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 26/2016
§ 15601.01.201631.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 15601.01.201031.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 15601.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 19/2004
§ 15601.03.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2004
§ 15631.12.197528.02.2005 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 19/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Aussagebefreiung

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen (Paragraph 72, StGB), wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
    2. Ziffer 2
      Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen (Paragraphen 165, 247,).
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, Ziffer eins, ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (Paragraph 67,), von der Aussage nicht befreit.
  3. Absatz 3,Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050615