Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Text
Entscheidung des Oberlandesgerichts
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Das Oberlandesgericht hat über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden; gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(2)Absatz 2,Verspätete Anträge und solche, die von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden (§ 195 Abs. 1 und 2) oder über die bereits rechtskräftig entschieden wurde (Abs. 1), hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.Verspätete Anträge und solche, die von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden (Paragraph 195, Absatz eins und 2) oder über die bereits rechtskräftig entschieden wurde (Absatz eins,), hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in der Sache zu entscheiden. Zuvor hat es dem Beschuldigten und zu jeder Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung binnen angemessener Frist einzuräumen. Vor seiner Entscheidung kann es die Kriminalpolizei mit bestimmten Ermittlungen beauftragen. Gegebenenfalls hat es nach § 107 Abs. 2 vorzugehen. Gibt das Oberlandesgericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft die Fortführung des Verfahrens anzuordnen.Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in der Sache zu entscheiden. Zuvor hat es dem Beschuldigten und zu jeder Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung binnen angemessener Frist einzuräumen. Vor seiner Entscheidung kann es die Kriminalpolizei mit bestimmten Ermittlungen beauftragen. Gegebenenfalls hat es nach Paragraph 107, Absatz 2, vorzugehen. Gibt das Oberlandesgericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft die Fortführung des Verfahrens anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
NOR40050655