Rechtstracker.at

§ 206 StPO

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 19/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 206 heute28.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 105/2019
§ 20601.01.201627.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 20601.01.200831.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2004
§ 20631.12.197531.12.2007 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 19/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 112/2015

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Rechte und Interessen der Opfer

Paragraph 206,

  1. Absatz eins,Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Opfers zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Das Opfer hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Es ist jedenfalls so bald wie möglich umfassend über seine Rechte und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Wenn noch keine volle Schadensgutmachung erfolgt ist oder dies zur Wahrung seiner Interessen sonst geboten erscheint, ist dem Opfer vor einem Rücktritt von der Verfolgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2,Das Opfer ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Beschuldigte bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschuldigte eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Geschädigten unmittelbar berührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050665