Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 101/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Technische Unterwegskontrollen
§ 10a.Paragraph 10 a,
Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58 Abs. 2a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach § 10. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des § 3 für die geeigneten Personen erfüllen. Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß Paragraph 58, Absatz 2 a, KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach Paragraph 10, Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, für die geeigneten Personen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
NOR40050680