Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmerprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2004Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schlußbestimmung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,§ 3 tritt mit 1. August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.Paragraph 3, tritt mit 1. August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung Paragraph 3, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979,. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im Paragraph 3, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979,, festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung. (2)Absatz 2,Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännischrechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs. 1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs. 1 genannte Prüfungsstoff zugrunde lag.Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännischrechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Absatz eins, genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Absatz eins, genannte Prüfungsstoff zugrunde lag.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4)Absatz 4,§ 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 a, 3, 7 a und 8 sowie Paragraph 8 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004, treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40050718