Rechtstracker.at

§ 6 GKV

Fassungen
01.04.2004 bis 19.12.2011 — BGBl. II Nr. 119/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute20.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 429/2011
§ 601.04.200419.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 119/2004
§ 601.10.200131.03.2004 BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 119/2004

Außerkrafttretensdatum

19.12.2011danach: BGBl. II Nr. 429/2011

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.
  2. Absatz 2,Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
    1. Ziffer eins
      200 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25 %,
    2. Ziffer 2
      70 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1 % bis 25 % und an Hexanen von weniger als 1 %,
    3. Ziffer 3
      20 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25 %,
    4. Ziffer 4
      50 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5 % oder mehr,
    5. Ziffer 5
      170 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von 25 % oder mehr.
    Die in Ziffer eins bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.
  3. Absatz 3,In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:
    1. Ziffer eins
      wenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Absatz 2, Ziffer eins bis 5 nicht bekannt ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische ausgesetzt sind.
  4. Absatz 4,Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Absatz 2, in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Absatz eins
    1. Ziffer eins
      gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und
    2. Ziffer 2
      gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß Paragraph 45, Absatz 7, ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
  6. Absatz 6,Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß Paragraph 6, GKV 2003 Ergebnisse in der Einheit mg/m³, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m³ umzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40050742