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§ 4 UWKG

Fassungen
01.04.2004 bis 12.03.2014 — BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 413.03.201431.12.2021 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021
§ 401.04.200412.03.2014 BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. I Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

12.03.2014

Abkürzung

UWKG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

Wirkungsbereich und Aufgaben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen. Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eingerichteten Universitätslehrgängen und Fachrichtungen.
  2. Absatz 2,Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
    2. Ziffer 2
      Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union;
    4. Ziffer 4
      Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
    5. Ziffer 5
      Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung.
  3. Absatz 3,Die Universität für Weiterbildung Krems arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den in Paragraph 6, Universitätsgesetz 2002 angeführten Universitäten zusammen.
  4. Absatz 4,Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, mit Genehmigung des Universitätsrates Studien zur Gänze oder zum Teil und Prüfungen im Ausland abzuhalten, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb am Standort Krems hierdurch nicht beeinträchtigt ist.
  5. Absatz 5,Änderungen des Wirkungsbereichs der Universität für Weiterbildung Krems haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,, Abschnitt römisch fünf, zu erfolgen.

Schlagworte

Lehrform, Qualitätssicherung, Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050940