Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1995Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,
Text
Anlage 2b
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(zu § 15a)
Prüfbestimmungen für Warnleuchten
Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.Die Warnleuchten der Kategorie römisch eins bis römisch vier haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.
Kategorie I:
Leuchten mit Rundumlicht:
Bei Leuchten mit Rundumlicht sind die technischen Bestimmungen der ECE-Regelung R 65 zu erfüllen.
Kategorie II:
Blitzleuchten mit nur einer Hauptausstrahlrichtung:
Bei Leuchten mit Blitzlicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung sind die technischen Bestimmungen der ECE-Regelung R 65 mit folgenden
Abweichungen zu erfüllen:
Außerhalb der Bezugsachse (Hauptausstrahlrichtung) muß die effektive Lichtstärke in den einzelnen Richtungen mindestens der prozentualen Verteilung, bezogen auf den Mindestwert in der Bezugsachse H = V = 0 Grad (100%), entsprechen. Für Leuchten mit blauem Licht gilt die folgende Tabelle:Außerhalb der Bezugsachse (Hauptausstrahlrichtung) muß die effektive Lichtstärke in den einzelnen Richtungen mindestens der prozentualen Verteilung, bezogen auf den Mindestwert in der Bezugsachse H = römisch fünf = 0 Grad (100%), entsprechen. Für Leuchten mit blauem Licht gilt die folgende Tabelle:
4 Grad 15--35---------50----------35--15 oben
2 Grad 90--100-- 90
0 Grad 25--50---100--100--100-----50--25 Vertikal
2 Grad 90--100-- 90
4 Grad 15--35---------50----------35--15 unten
10 5 2 0 2 5 10
Grad Grad Grad Grad Grad Grad Grad
links Horizontal rechts
Für Leuchten mit gelbrotem Licht sind die Angaben für die Vertikalwinkel zu verdoppeln (2 Grad wird 4 Grad, 4 Grad wird 8 Grad).
Allgemeines für Leuchten der Kategorie I und II:Allgemeines für Leuchten der Kategorie römisch eins und II:
Werden zur Erzeugung von Lichtblitzen Gasentladungslampen verwendet, so müssen diese fester Bestandteil der Blitzleuchte sein derart, daß ein Auswechseln der Lichtquelle nur in der Verantwortung des Herstellers der Blitzleuchte erfolgen kann. Sämtliche für den Betrieb der Blitzleuchte erforderlichen Bauteile sollen fester Bestandteil der Leuchten sein. Sind abweichend hievon elektrische Baugruppen nicht fester Bestandteil, müssen sie mit dem Prüfzeichen versehen sein.
Kategorie III:
Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Absatz 6 KFG 1967.Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 6 KFG 1967.
In der Hauptausstrahlrichtung darf die Lichtstärke nicht weniger als 700 cd und in keiner Leuchtrichtung mehr als 1 400 cd betragen.
Lichtverteilung:
Die Lichtstärkeverteilung von Warnleuchten der Kategorie III ist nach Anlage 3 KDV 1967 zu bestimmen. Für folgende Punkte sind die angegebenen Mindestwerte in % der Hauptausstrahlrichtung HV zu erbringen.Die Lichtstärkeverteilung von Warnleuchten der Kategorie römisch drei ist nach Anlage 3 KDV 1967 zu bestimmen. Für folgende Punkte sind die angegebenen Mindestwerte in % der Hauptausstrahlrichtung HV zu erbringen.
HV ...................... 100%
D (+-5 Grad vert./+-10 Grad horiz.) 50%
Lichtfarbe:
Die Lichtfarbe muß den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß § 9 KDV 1967 entsprechen.Die Lichtfarbe muß den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß Paragraph 9, KDV 1967 entsprechen.
Blinkfolge:
Jede der Warnleuchten muß 60 bis 200mal pro Minute aufleuchten. Die Blinkfolge muß so gewählt sein, daß die Dunkelphase deutlich erkennbar bleibt.
Kategorie IV:
Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Absatz 1 lit. g KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung R 6.01 entsprechen.Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß Paragraph 20, Absatz 1 Litera g, KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung R 6.01 entsprechen.