Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Behörden
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.
(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(3)Absatz 3,Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß §§ 57 oder 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß Paragraphen 57, oder 64 Absatz 2, AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Absatz 4,Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 10, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40051276