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§ 5 EG-AHG

Fassungen
28.04.2004 bis 30.12.2004 — BGBl. I Nr. 33/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012
§ 531.12.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 528.04.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 33/2004
§ 501.01.199527.04.2004 BGBl. Nr. 657/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.04.2004BGBl. I Nr. 33/2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 180/2004

Abkürzung

EG-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 5

ab 1.1.2004

Paragraph 6

Text

Paragraph 5, (1) Auskünfte, die der zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuererhebung, der Überprüfung der Steuererhebung durch die Aufsichtsbehörden, sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren für Zwecke dieser Verfahren den unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuererhebung oder der Überprüfung der Steuererhebung stehen.

  1. Absatz 2,Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekanntgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet,
  2. Absatz 3,Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4, erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen Übermittlung einer neuen Datei.
  3. Absatz 4,Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Inhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und
    2. Ziffer 2
      die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.
  4. Absatz 5,Die in Absatz 1 genannten Auskünfte dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter

Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG, Amtsblatt EG Nummer L 73 vom 19.3.1976, Seite 18, fallen, verwendet werden.

Schlagworte

Kontrollbefugnis, Spruchsenat

Gesetzesnummer

10004910

Dokumentnummer

NOR40051288