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§ 4 EU-QuStG

Fassungen
28.04.2004 bis 09.06.2005 — BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 430.07.201331.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016
§ 410.06.200529.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 34/2005
§ 428.04.200409.06.2005 BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Quellensteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.04.2004BGBl. I Nr. 33/2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 34/2005

Abkürzung

EU-QuStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17,

Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG

die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie

vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.

Text

Zahlstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zu Grunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

    Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.

  2. Absatz 2,Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, die nicht gemäß Absatz 3, optiert hat, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.

    Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass

    1. Ziffer eins
      sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 4, genannten juristischen Personen ist oder
    2. Ziffer 2
      ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
    3. Ziffer 3
      sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener OGAW ist,
    unterliegt diese Zahlung oder Einziehung nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
    Ein Wirtschaftsbeteiligter, der einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtung, die nicht unter Ziffer eins, 2, oder 3 fällt, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, gilt an Stelle dieser Einrichtung als Zahlstelle, welche die EU–Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, dass Paragraph 10, Absatz 4, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,In Österreich aufgelegte Investmentfonds, die nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes stets als OGAW iSd Absatz 2, Ziffer 3,, es sei denn die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft erklärt schriftlich, dass der Fonds wie eine Einrichtung im Sinne von Absatz 2, behandelt werden soll (Opting Out). Sonstige Einrichtungen im Sinne von Absatz 2, können sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedoch ebenfalls als OGAW im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, behandeln lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft, die einen in Österreich aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Investmentfonds auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im Sinne von Absatz 2, wird ihr vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Absatz 2, diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die von Absatz 2, Ziffer eins, ausgenommenen juristischen Personen sind:

in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.

in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20003304

Dokumentnummer

NOR40051293