Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Quellensteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17,
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG
die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie
vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Text
Abfuhr der EU-Quellensteuer
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die EU-Quellensteuer ist bis 31. Mai jeden Jahres an das gem. § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen. Mit der Abfuhr hat die Zahlstelle eine elektronische Erklärung zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.Die EU-Quellensteuer ist bis 31. Mai jeden Jahres an das gem. Paragraph 96, Absatz 2, EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen. Mit der Abfuhr hat die Zahlstelle eine elektronische Erklärung zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß Paragraph 3, als ansässig gelten, aufzugliedern ist.
(2)Absatz 2,Drei Viertel des Steueraufkommens werden an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 3 seinen Wohnsitz hat, weitergeleitet.Drei Viertel des Steueraufkommens werden an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 3, seinen Wohnsitz hat, weitergeleitet.
Schlagworte
Identitätsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
NOR40051298