Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwarMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwar
hinsichtlich des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit undhinsichtlich des Paragraph 59, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
hinsichtlich des § 79 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des Paragraph 79, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung
des § 5a und § 68a sowie des § 76a Abs. 6 und 7 - soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 5a handelt - ist der Bundeskanzler unddes Paragraph 5 a und Paragraph 68 a, sowie des Paragraph 76 a, Absatz 6 und 7 - soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des Paragraph 5 a, handelt - ist der Bundeskanzler und
des § 76b Abs. 3 - sofern es sich um einen Beschlagnahmebeschluss handelt - und der §§ 84a und 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justizdes Paragraph 76 b, Absatz 3, - sofern es sich um einen Beschlagnahmebeschluss handelt - und der Paragraphen 84 a und 85 a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz
betraut.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR40051413