Rechtstracker.at

§ 62a KAKuG

Fassungen
30.04.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 35/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62a heute14.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 108/2012
§ 62a20.03.200813.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 49/2008
§ 62a01.01.200819.03.2008 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 62a30.04.200431.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 35/2004
§ 62a19.06.198229.04.2004 BGBl. Nr. 273/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a

Inkrafttretensdatum

30.04.2004BGBl. I Nr. 35/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 101/2007

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Hauptstück F

Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener

zum Zwecke der Transplantation

Paragraph 62 a, (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.

  1. Absatz 2,Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
  2. Absatz 3,Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c bis g erfüllen.
  3. Absatz 4,Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40051469