Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsagenturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Entgelte ist aufgrund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß § 18 festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.Die Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 18, festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
(4)Absatz 4,Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 3, hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Entgelte für Leistungen der Buchhaltungsagentur sind von demjenigen Organ des Bundes zu entrichten, für das die Buchhaltungsagentur die Aufgabe erfüllt.
(6)Absatz 6,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.
(7)Absatz 7,Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist unzulässig.Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
NOR40051477