Rechtstracker.at

§ 8 BHAG-G

Fassungen
01.05.2004 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 801.05.200416.05.2018 BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 37/2004

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 30/2018

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben des Geschäftsführers

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Buchhaltungsagentur. Er hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Buchhaltungsagentur für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Buchhaltungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
  4. Absatz 4,Es ist eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Buchhaltungsagentur;
    2. Ziffer 2
      Geschäftsverteilung zwischen der Zentralstelle und den Außenstellen;
    3. Ziffer 3
      Regelungen für die Vertretung des Geschäftsführers;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Buchhaltungsagentur;
    5. Ziffer 5
      Aufnahme von leitenden Angestellten einschließlich der Leiter der Außenstellen;
    6. Ziffer 6
      Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.
  5. Absatz 5,Der Geschäftsführer hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Ein ehemaliger Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Buchhaltungsagentur zu geben.

Schlagworte

Personalentwicklungsplan

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40051481