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§ 31 ZTKG

Fassungen
01.07.2004 bis 11.08.2008 — BGBl. I Nr. 44/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3112.08.200831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013
§ 3101.07.200411.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 44/2004
§ 3101.07.200030.06.2004 § → § —
§ 3101.06.199430.06.2000 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 44/2004

Außerkrafttretensdatum

11.08.2008

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Statut der Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 29, 29 a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen vorsehen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.
  3. Absatz 3,Das Statut ist im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40051606

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P31/NOR40051606