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§ 53c EisbG

Fassungen
01.06.2004 bis 26.07.2006 — BGBl. I Nr. 38/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53c heute27.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 53c01.06.200426.07.2006 BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 c

Inkrafttretensdatum

01.06.2004BGBl. I Nr. 38/2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006danach: BGBl. I Nr. 125/2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

Paragraph 53 c, (1) Wird das Begehren von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages über den Anschluss oder die Mitbenützung abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Begehrens beim Eisenbahnunternehmen nicht zustande, kann der Anschluss- oder Mitbenützungsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag auf Anschluss oder Mitbenützung samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten.

  1. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen, an das das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Absatz 2, enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.
  3. Absatz 4,Die Schienen-Control Kommission hat nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens und der Anschluss- oder Mitbenützungsberechtigten nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Der Beschwerde, mit der Anschluss oder Mitbenützung begehrt wird, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Anschluss oder die begehrte Mitbenützung stattzugeben; in diesem Fall hat der vom Eisenbahnunternehmen begehrte Anschluss oder die begehrte Mitbenützung oder die vom Fahrbetriebsmittel erzeugenden Unternehmen begehrte Mitbenützung durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages über den Anschluss oder die Mitbenützung ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
  5. Absatz 6,Ein gemäß Absatz 5, erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines schriftlichen Vertrages über den Anschluss oder die Mitbenützung zwischen dem beschwerdeführenden Anschluss- oder Mitbenützungsberechtigten und dem Eisenbahnunternehmen nicht entgegen.

Schlagworte

Anschlussberechtigter

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051639