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§ 65e EisbG

Fassungen
01.06.2004 bis 26.11.2015 — BGBl. I Nr. 38/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65e heute27.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 65e01.06.200426.11.2015 BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 e

Inkrafttretensdatum

01.06.2004BGBl. I Nr. 38/2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015danach: BGBl. I Nr. 137/2015

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

Paragraph 65 e,

  1. Absatz eins,Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse ist nach Konsultation der Zugangsberechtigten, denen eine Zugtrasse auf der betreffenden überlasteten Schieneninfrastruktur zugewiesen worden ist, ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität zu erstellen. Darin ist Folgendes darzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Gründe für die Überlastung;
    2. Ziffer 2
      die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung;
    3. Ziffer 3
      den Ausbau der Schieneninfrastruktur betreffende Beschränkungen;
    4. Ziffer 4
      die möglichen Maßnahmen und Kosten für die Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der Benützungsentgelte.
  2. Absatz 2,Auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen (Absatz eins, Ziffer 4,) ist zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ergriffen werden sollen; hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss die Einhebung der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, erhobenen Entgelte in den Fällen einstellen, in denen es
    1. Ziffer eins
      keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vorlegt oder
    2. Ziffer 2
      mit dem im Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aufgeführten Maßnahmenkatalog keine Fortschritte erzielt.
  4. Absatz 4,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf jedoch vorbehaltlich der Genehmigung der Schienen-Control Kommission weiterhin diese Entgelte einheben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden kann oder
    2. Ziffer 2
      die möglichen Maßnahmen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051667