Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Unabhängige Prüfeinrichtungen
§ 10.Paragraph 10,
Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festlegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40051685