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§ 13 EZG

Fassungen
01.05.2004 bis 16.03.2006 — BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1331.12.201012.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011
§ 1319.08.200930.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 89/2009
§ 1301.01.200818.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 171/2006
§ 1329.12.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 171/2006
§ 1317.03.200628.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 34/2006
§ 1301.05.200416.03.2006 BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 46/2004

Außerkrafttretensdatum

16.03.2006danach: BGBl. I Nr. 34/2006

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verfahren

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der erste Entwurf des nationalen Zuteilungsplans für die Periode 2008 bis 2012 und die folgenden Fünfjahresperioden ist jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.
  2. Absatz 2,Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Absatz eins, überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit einschließlich der in Absatz eins, genannten Stellen sowie der Interessenvertretungen der Inhaber zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeit kann binnen sechs Wochen dazu Stellung nehmen.
  3. Absatz 3,Für die Periode 2005 bis 2007 wird der Plan am 31. März 2004 veröffentlicht und der Europäischen Kommission übermittelt. Für die folgenden Perioden werden die gemäß Absatz eins und 2 erstellten und überarbeiteten Pläne mindestens achtzehn Monate vor Beginn der betreffenden Periode veröffentlicht und der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens am 30. September 2004 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des gemäß Paragraphen 11 und 12 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die Periode 2005 bis 2007 zugeteilt wird, sowie die Zuteilung dieser Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die Europäische Kommission gemäß Absatz 3, übermittelten Zuteilungsplan gemäß Paragraph 11 und allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß Paragraph 11, erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, sowie die Zuteilung dieser Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die Europäische Kommission gemäß Absatz 3, übermittelten Zuteilungsplan gemäß Paragraph 11 und allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051688