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§ 21 EZG

Fassungen
01.05.2004 bis 16.03.2006 — BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2119.08.200912.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011
§ 2117.03.200618.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 34/2006
§ 2101.05.200416.03.2006 BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 46/2004

Außerkrafttretensdatum

16.03.2006danach: BGBl. I Nr. 34/2006

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Register

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß Paragraph 47, Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung der Europäischen Kommission über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.
  2. Absatz 2,Das Register ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Verordnung der Europäischen Kommission der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um die Emissionszertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Emissionszertifikate vergeben oder übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051696