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§ 71 EisbG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.05.2004 — BGBl. I Nr. 38/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute27.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 7128.12.201126.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 7123.04.201027.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 25/2010
§ 7119.08.200922.04.2010 § → § BGBl. I Nr. 95/2009
§ 7127.07.200618.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 7101.06.200426.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 38/2004
§ 7101.05.200431.05.2004 § → § BGBl. I Nr. 38/2004
§ 7101.01.200030.04.2004 BGBl. I Nr. 166/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 38/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Anrufung der Schienen-Control Kommission bezüglich Anschluss- und

Mitbenützungsrechte sowie sonstigen Leistungen und Anlagen

Paragraph 71, (1) Wird das Begehren von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten (Paragraph 55,) auf Abschluss eines Vertrages über den Anschluss oder die Mitbenützung oder das Begehren von Zugangsberechtigten über den Abschluss eines Vertrages über die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (Paragraph 58,) abgelehnt oder kommt ein solcher Vertrag in einzelnen Punkten zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anschluss-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Begehrens beim Eisenbahnunternehmen nicht zustande, kann der Anschluss-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und den Text des angestrebten Vertrages zu enthalten.

  1. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen, an das das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Absatz 2, enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.
  3. Absatz 4,Hinsichtlich des Anschlusses und der Mitbenützung sowie der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (Paragraph 58,) hat die Schienen-Control Kommission nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens und der Anschluss-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ersetzt den Abschluss eines Vertrages über den Anschluss, die Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (Paragraph 58,); er hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
  4. Absatz 5,Ein gemäß Absatz 4, erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages über den Anschluss, die Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (Paragraph 58,) zwischen dem beschwerdeführenden Anschluss-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten und dem Eisenbahnunternehmen nicht entgegen.

Schlagworte

Anschlussberechtigter, Mitbenützungsberechtigter, Anschlussrecht

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051711