Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 1 und 3, ausgenommen Zollplafondanträge in automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren, sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.Paragraph 17, (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 15, Ziffer eins und 3, ausgenommen Zollplafondanträge in automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren, sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Zollanmeldungen durch das Zollorgan mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.
(3)Absatz 3,In einer Meldung (§ 15 Z 2 oder § 18) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge in Zollanmeldungen im Informatikverfahren, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.In einer Meldung (Paragraph 15, Ziffer 2, oder Paragraph 18,) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge in Zollanmeldungen im Informatikverfahren, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40051819